18.08.2025
Mit dem DAC-8-Umsetzungsgesetz will die Bundesregierung Regelungen zur Meldung von Kryptowerten und für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen in deutsches Recht umsetzen. Der aktuelle Referentenentwurf enthält aber auch eine Regelung, die in § 379 Abs. 2 Nr. 1e der Abgabenordnung (AO) verschärfte Sanktionen bei Mitteilungen grenzüberschreitender Steuergestaltungen vorsieht und somit die DAC-6-Richtline betrifft.
Schon heute gilt: Wer eine Mitteilung vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, sie verspätet oder unvollständig abgibt, handelt ordnungswidrig. Künftig soll auch die »nicht richtige« Mitteilung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung als Ordnungswidrigkeit gelten. Das lehnt die BStBK in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2025 ab. Denn angesichts vieler unbestimmter Rechtsbegriffe würde die geplante Ausweitung unzumutbare Sanktionsrisiken für Steuerpflichtige und Intermediäre bedeuten.
Nach Auffassung der BStBK ist oftmals unklar, was bspw. bei der Angabe der erfüllten Kennzeichen als »richtig« oder »falsch« gilt. Bei den bestehenden Rechtsunsicherheiten sei somit die Gefahr groß, eine aus Sicht der Finanzverwaltung unrichtige Angabe zu machen. Angesichts dessen seien differierende Auslegungen zu erwarten – sowohl zwischen einzelnen Steuerpflichtigen bzw. Intermediären als auch zwischen den Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung. Hinzu kommt: Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage, wie die Kennzeichen im Einzelnen zu verstehen sind, steht bisher noch aus. Auch der Europäische Rechnungshof bemängelte diese große Unsicherheit bei der Auslegung der Kennzeichen, des MainBenefit-Tests sowie weiterer die Meldung betreffender Fragen und forderte ergänzende Leitlinien.
BStBK-Report, August 2025