Rechtstipp: Arbeitsrecht - Eine Kündigung per Einschreiben kann ins Leere gehen

Hat ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter die Kündigung des Arbeitsverhältnisses per Einschreiben zugestellt, so reicht der Einlieferungsbeleg beziehungsweise der Sendungsstatus des Einschreibens allein nicht aus, um den Zugang der Kündigung nachzuweisen. In dem konkreten Fall ging es um eine Kündigung, die einer Arzthelferin von ihrer Chefin zugestellt werden sollte. Die legte einen Einlieferungsbeleg des Einwurf-Einschreibens vor, der die versendete Sendung dokumentierte und der Sendungsstatus bestätigte, dass die Sendung versandt wurde. Das reichte jedoch nicht. Der Zugang der Kündigung sei damit nicht bewiesen. Denn der Einlieferungsbeleg gebe keine Auskunft darüber, an wen die Sendung tatsächlich zugestellt wurde. Es sei nicht auszuschließen, dass eine andere Person im Haushalt den Brief entgegengenommen hat - oder er einfach in den Briefkasten geworden wurde. (BAG, 2 AZR 68/24) - vom 30.01.2025

Steuertipp: Privatdarlehen mit Mini-Zins kann zur Steuerfalle werden

Ein zinsgünstiges Privatdarlehen kann als teilweise Schenkung gelten und somit Schenkungsteuer auslösen, wenn die Konditionen deutlich besser sind als marktüblich. Im konkreten Fall gewährte ein Mann seiner Schwester ein Darlehen mit 1% Zins, während das Finanzamt einen Vergleichszins von 5,5% ansetzte. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied jedoch, dass dieser pauschale Zinssatz nur dann verwendet werden darf, wenn kein marktüblicher Vergleichswert vorliegt. Da im konkreten Fall ein marktüblicher Zinssatz von 2,81% nachgewiesen wurde, war die Berechnung des Finanzamts fehlerhaft (BFH-Urteil vom 31.7.2024, II R 20/22).