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29.04.2025

Pornoseiten bleiben gesperrt: Zugriff Minderjähriger verhindern

Eine Gesellschaft mit Sitz auf Zypern betreibt Porno-Websites in Deutschland. Der Zugriff ist kostenlos und auch für Minderjährige möglich. Weil sie sich beharrlich weigert, das zu ändern, muss sie jetzt hinnehmen, dass der Zugriff auf ihre Seiten in Deutschland gesperrt bleibt.

Auf den Videosharing-Plattformen der zypriotischen Gesellschaft sind pornografische Inhalte uneingeschränkt und kostenlos zum Streaming und Download abrufbar. Die Landesmedienanstalt Nordrhein-Westfalen untersagte der Betreiberin der Internetseiten bereits 2020 die weitere Verbreitung ihres Angebots, solange sie nicht eine geschlossene Benutzergruppe einrichte, durch die sichergestellt sei, dass nur Erwachsene Zugang zu den pornografischen Inhalten erhalten.

Gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Untersagung suchte die Content-Providerin um Rechtsschutz nach, der ihr letztinstanzlich versagt wurde. Dennoch stellte sie weder die Verbreitung der pornografischen Inhalte ein noch schuf sie eine geschlossene Benutzergruppe. Da auch die Verhängung eines Zwangsgeldes erfolglos blieb, entschieden sich die Landesmedienanstalten zu einem gemeinsamen Vorgehen gegen in Deutschland ansässige Unternehmen, die ihren Kunden den Zugang zum Internet vermitteln (Access-Provider). Im April 2024 ordnete die Medienanstalt Berlin-Brandenburg gegenüber einer Access-Providerin aus Berlin an, den Abruf der betreffenden Internetseiten aus Deutschland zu sperren. Gegen diese Bescheide klagte die Content-Providerin und begehrte Eilrechtsschutz.

Das VG hat die Eilanträge als unzulässig zurückgewiesen. Die Content-Providerin habe kein schutzwürdiges Interesse an der Außervollzugsetzung der gegenüber der Acces-Providerin ergangenen Sperrverfügungen. Denn der Anordnung der Sperrungen hätte es nicht bedurft, wenn die Content-Providerin sich rechtstreu vehielte. Stattdessen verbreite sie die pornografischen Inhalte trotz sofort vollziehbarer Untersagung weiterhin uneingeschränkt und für jeden zugänglich. Diese fortgesetzte und beharrliche Missachtung geltenden Rechts sei umso verwerflicher, als die betreffenden Maßnahmen dem Kinder- und Jugendschutz dienten, dem die Rechtsordnung eine überragende Bedeutung beimesse.

Wenn die Antragstellerin nun gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Sperrung ihrer Inhalte verlange, sei dies rechtsmissbräuchlich. Die Eilanträge seien in der Sache alleine darauf gerichtet, dass sie ihr rechtswidriges Verhalten ungehindert fortsetzen könne. Mit ihrer Zielsetzung missachte sie die Verbindlichkeit gerichtlicher Entscheidungen als wesentliches Element des Rechtsstaatsprinzips. Für dieses Ansinnen könne sie keinen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen.

Gegen die Beschlüsse des VG kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschlüsse vom 24.04.2025, VG 32 L 25/25 und VG 32 L 26/25, nicht rechtskräftig