29.04.2025
Das Verwaltungsgericht (VG) Mainz hat den Erlass einer Zwischenentscheidung "Allgemeinverfügung für Jagdausübungsberechtigte und Personen mit Jagderlaubnis zur Abwendung ernster landwirtschaftlicher Schäden durch Saatkrähen-Vergrämungsabschuss in besonders betroffenen Bereich der SGD Süd" abgelehnt.
Eine Naturschutzinitiative hatte einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung gestellt. Bis zur Entscheidung des Gerichts in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes begehrten die Naturschützer eine Zwischenverfügung.
Das hat das VG Mainz abgelehnt: Der Erlass einer Zwischenentscheidung im Sinne eines "Hängebeschlusses" komme nur ausnahmsweise in Betracht, wenn effektiver Rechtsschutz anders nicht gewährt werden könne. Es müssten schwere und unabwendbare Nachteile drohen, wenn die angegriffene Allgemeinverfügung während der Dauer des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vollzogen wird. Das habe die Naturschutzinitiative nicht hinreichend dargelegt.
Bei einer Abwägung der für die jeweiligen Betroffenen zu erwartenden Folgen für den Fall, dass der Vollzug der Allgemeinverfügung entweder ausgesetzt oder fortgesetzt werden würde, überwiegt für das Gericht hier – mit Blick auf den Schutz vor ernsten landwirtschaftlichen Schäden durch Saatkrähen auf Zuckerrübenfeldern – das Interesse des Antragsgegners an der weiteren Vollziehung: Insoweit seien zum einen die vom Antragsgegner dargelegten hohen wirtschaftlichen Schäden durch Ernteausfälle für die betroffenen Bauern einbezogen und zum anderen berücksichtigt worden, dass die Erlaubnis von Vergrämungsabschüssen von Saatkrähen ausweislich der Regelungen der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung nur sehr eingeschränkt gelte. Angesichts der danach für den Zeitraum bis zum Erlass einer gerichtlichen Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu erwartenden relativ geringen Anzahl an getöteten im Verhältnis zu der zu erwartenden hohen Anzahl an verbleibenden Tieren geht das VG von keiner signifikanten Verschlechterung des Erhaltungszustands der – ohnehin stark und stabil erscheinenden – Saatkrähen-Population aus, selbst wenn einzelne Saatkrähen noch mit der Brutpflege beschäftigt seien und dadurch teilweise auch Auswirkungen auf Mutter- und Jungtiere zu befürchten sein könnten.
Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 24.04.2025, 1 L 219/25.MZ