02.07.2025
Wegen sexuell übergriffigen Verhaltens gegenüber Studentinnen, Doktorandinnen und Mitarbeiterinnen muss ein Universitätsprofessor eine Zurückstufung um zwei Besoldungsgruppen hinnehmen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen bestätigt und zugleich auch die Berufung der Georg-August-Universität Göttingen zurückgewiesen, die eine Entfernung des Professors aus dem Beamtenverhältnis
Der Universitätsprofessor habe ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, das den Ausspruch der zweithöchsten Disziplinarmaßnahme erfordere, führt das OVG aus. Ihm würden daher für einen Zeitraum von fünf Jahren die Bezüge aus der niedrigeren Besoldungsgruppe W 1 gezahlt, wobei er sein Statusamt als Universitätsprofessor behalte.
Das OVG sah es als erwiesen an, dass der Universitätsprofessor mehrfach und über Jahre hinweg Studentinnen, Doktorandinnen und Mitarbeiterinnen grenzüberschreitend berührt und sich ihnen gegenüber anzüglich geäußert hatte. Mit seinem Verhalten habe er seine beamtenrechtliche Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verletzt. Erschwerend hat das OVG berücksichtigt, dass akademische Nachwuchskräfte in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu Professoren stünden, das über das übliche Verhältnis von Vorgesetzten und Beschäftigten weit hinausgehe. Der Beklagte sei seiner mit besonderer Verantwortung einhergehenden Stellung als Universitätsprofessor nicht gerecht geworden und habe diese vielmehr dazu ausgenutzt, seine Macht zu demonstrieren und die betroffenen weiblichen Nachwuchskräfte in ihrer Würde zu verletzen. Sein Verhalten habe er zudem insbesondere trotz der Pflichtenmahnung durch die damalige Präsidentin der Universität in den Jahren 2012 und 2013 nicht verändert.
Mildernd berücksichtigt hat das OVG demgegenüber die Länge des Disziplinarverfahrens von circa acht Jahren, die sich für den Beklagten belastend ausgewirkt habe.
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 25.06.2025, 3 LD 1/24, rechtskräftig